Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
Gliederung
TITEL I GEGENSTAND UND GELTUNGSBEREICH, ANWENDBARE BESTIMMUNGEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Rückverweise
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften über
a) die allgemeinen und spezifischen Ziele der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) finanzierten Unterstützung der Union sowie über die diesbezüglichen Indikatoren;
b) die Interventionskategorien und gemeinsamen Anforderungen an die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfolgung dieser Ziele sowie über die entsprechenden Finanzierungsregelungen;
c) die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt, Bedingungen für Interventionen spezifiziert und Mittel zugewiesen werden;
d) die Koordinierung und Verwaltung sowie über die Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung.
(2) Diese Verordnung gilt für die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für Interventionen, die in einem vom Mitgliedstaat erstellten und von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Zeitraum des GAP-Strategieplans “) festgelegt sind.
§ 2 TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 2 § 2
…durch die ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vor dem 1. Jänner 2030 zu einem Niedrigstenergiegebäude bzw. ab dem 1. Jänner 2030 zu einem Nullemissionsgebäude umgebaut wird. (37) Umfassende Renovierung in mehreren Stufen ist eine umfassende Renovierung, die in einer Höchstzahl von Schritten gemäß einem Renovierungspass durchgeführt wird. (38) Seveso…
§ 21 4a. Abschnitt
…2020 angesucht wurde. Sofern nach dem 31. Dezember 2029 um die Baubewilligung angesucht wird, müssen Gebäude nach Abs. 1 lit. a als Nullemissionsgebäude ausgeführt sein. In der Verordnung nach § 20 Abs. 1 sind die Anforderungen festzulegen, welchen Niedrigstenergiegebäude und Nullemissionsgebäude zu entsprechen haben. (3) Soweit…
§ 2 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 2 § 2
…schlechter ist als das nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 gemeldete kostenoptimale Niveau, und bei dem der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort erzeugt…
§ 7 § 7
…und auf den Internetseiten der Träger öffentlicher Einrichtungen zu veröffentlichen. Im Inventar sind auch jene Gebäude zu führen, die den Standard eines Niedrigstenergiegebäudes oder eines Nullemissionsgebäudes bereits erfüllen.…