EU-RechtVerordnungenVorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-StrategiepläneANHANG IX

ANHANG IXMITTELZUWEISUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR DIREKTZAHLUNGEN OHNE BAUMWOLLE UND VOR EINER ÜBERTRAGUNG GEMÄß ARTIKEL 87 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 3

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