ANHANG IV VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 13 — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
| Bereiche | Geltende Rechtsvorschriften | Einschlägige Bestimmungen | Anforderungen |
| Beschäftigung | Transparente und vorhersehbare ArbeitsbedingungenRichtlinie (EU) 2019/1152 | Artikel 3 | Arbeitsbedingungen sind schriftlich festzulegen („Arbeitsvertrag“) |
| Artikel 4 | Landwirtschaftliche Beschäftigung muss einem Arbeitsvertrag unterliegen | ||
| Artikel 5 | Bereitstellung des Arbeitsvertrags innerhalb der ersten sieben Arbeitstage | ||
| Artikel 6 | Änderungen am Arbeitsverhältnis sind Gegenstand von Dokumenten | ||
| Artikel 8 | Probezeit | ||
| Artikel 10 | Bedingungen bezüglich der Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit | ||
| Artikel 13 | Pflichtfortbildungen | ||
| Gesundheit und Sicherheit | Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit der ArbeitnehmerRichtlinie 89/391/EWG | Artikel 5 | Allgemeine Bestimmungen über die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen |
| Artikel 6 | Allgemeine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maßnahmen zu ergreifen, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz notwendig sind, auch zur Gefahrenverhütung sowie zur Information und Unterweisung | ||
| Artikel 7 | Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung: Benennung eines oder mehrerer Arbeitnehmer, der bzw. die mit Maßnahmen im Sinne der Gesundheit und der Sicherheit betraut ist bzw. sind, oder Hinzuziehung zuständiger außerbetrieblicher Dienste | ||
| Artikel 8 | Verpflichtung des Arbeitgebers zu Maßnahmen der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer | ||
| Artikel 9 |
| Artikel 10 | Information der Arbeitnehmer über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung |
| Artikel 11 | Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer bei Gesprächen zu allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz |
| Artikel 12 | Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit und Gesundheitsschutz erhalten |
| Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch die ArbeitnehmerRichtlinie 2009/104/EG | Artikel 3 | Allgemeine Verpflichtungen in Bezug auf die Eignung der Arbeitsmittel für die jeweiligen Arbeiten, sodass bei der Benutzung die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind |
| Artikel 4 | Vorschriften bezüglich Arbeitsmitteln: müssen der Richtlinie und festgelegten Mindestvorschriften entsprechen und entsprechend zu warten sein |
| Artikel 5 | Überprüfung der Arbeitsmittel — die nach der Montage einer Überprüfung zu unterziehen sind sowie Gegenstand regelmäßiger Überprüfungen durch hierzu befähigte Personen sind |
| Artikel 6 | Spezifisch gefährliche Arbeitsmittel sind den hierzu beauftragten Personen vorzubehalten, und Durchführung aller Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungsarbeiten durch eigens hierzu befugte Arbeitnehmer |
| Artikel 7 | Ergonomie und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz |
| Artikel 8 | Bereitstellung angemessener Informationen und gegebenenfalls Betriebsanleitungen für die bei der Arbeit benutzten Arbeitsmittel für die Arbeitnehmer |
| Artikel 9 | Angemessene Unterweisung der Arbeitnehmer |
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