ANHANG III VORSCHRIFTEN FÜR DIE KONDITIONALITÄT GEMÄß ARTIKEL 12 — Vorschriften und finanzielle Unterstützung für GAP-Strategiepläne
GAB: Grundanforderung an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen
| Bereiche | Hauptthema | Anforderungen und Standards | Wichtigstes Ziel des Standards | |
| Klima und Umwelt | Klimawandel(Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel) | GLÖZ 1 | Erhaltung von Dauergrünland ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018.Die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr beträgt 5 %. | Allgemeine Bestimmung zum Schutz gegen die Umwandlung in andere landwirtschaftliche Nutzungen, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten |
| GLÖZ 2 | Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen | Schutz kohlenstoffreicher Böden | ||
| GLÖZ 3 | Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern außer zum Zweck des Pflanzenschutzes | Erhaltung der organischen Substanz im Boden | ||
| Wasser | GAB 1 | Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1):Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und, hinsichtlich verpflichtender Anforderungen zur Kontrolle diffuser Quellen der Verschmutzung durch Phosphate, Buchstabe h | ||
| GAB 2 | Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1):Artikel 4 und 5 | |||
| GLÖZ 4 | Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen | Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss | ||
| Boden(Schutz und Qualität) | GLÖZ 5 | Bodenbearbeitung, Verringerung des Risikos der Bodenschädigung und -erosion, auch unter Berücksichtigung der Hangneigung | Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung entsprechend den standortspezifischen Bedingungen zur Begrenzung der Erosion |
| GLÖZ 6 | Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden | Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten |
| GLÖZ 7 | Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau3 | Erhaltung des Bodenpotenzials |
| Biologische Vielfalt und Landschaft(Schutz und Qualität) | GAB 3 | Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7):Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 |
| GAB 4 | Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7):Artikel 6 Absätze 1 und 2 |
| GLÖZ 8 | Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder LandschaftselementeEin Mindestanteil von 4 % des Ackerlandes auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs ist für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorgesehen.Wenn Landwirte sich im Rahmen erweiterter Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 6 dazu verpflichten, mindestens 7 % ihres Ackerlandes für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente, einschließlich brachliegender Flächen, vorzusehen, beschränkt sich der Anteil zur Erfüllung dieses GLÖZ-Standards auf 3 %.Wenn ohne Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaute Zwischenfrüchte oder stickstoffbindende Pflanzen inbegriffen sind, gilt ein Mindestanteil von 7 % des Ackerlands auf Ebene des landwirtschaftlichen Betriebs, wobei es sich bei 3 % um brachliegende Flächen oder nichtproduktive Landschaftselemente handeln muss. Für Zwischenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten den Gewichtungsfaktor 0,3 verwenden.Keine Beseitigung von LandschaftselementenVerbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von VögelnOption: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten | Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe |
| GLÖZ 9 | Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist | Erhaltung von Lebensräumen und Arten |
| Öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit | Lebensmittelsicherheit | GAB 5 | Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1):Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absatz 1 sowie Artikel 18, 19 und 20 |
| GAB 6 | Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3):Artikel 3 Buchstaben a, b, d und e und Artikel 4, 5 und 7 |
| Pflanzenschutzmittel | GAB 7 | Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1):Artikel 55 Sätze 1 und 2 |
| GAB 8 | Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71): |
| Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 Absätze 1 bis 5 Artikel 12 hinsichtlich Beschränkungen bei der Verwendung von Pestiziden in Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG und der Natura-2000-RechtsvorschriftenArtikel 13 Absätze 1 und 3 über die Handhabung und Lagerung von Pestiziden und Entsorgung von Restmengen |
| Tierwohl | Tierwohl | GAB 9 | Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. L 10 vom 15.1.2009, S. 7):Artikel 3 und 4 |
| GAB 10 | Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5):Artikel 3 und 4 |
| GAB 11 | Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23):Artikel 4 |
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