Artikel 11 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit — Grenzüberschreitende Zahlungen in der Europäischen Union
Rückverweise
Die in den Artikeln 8 und 10 genannten zuständigen Behörden und außergerichtlichen Schlichtungsstellen der Mitgliedstaaten arbeiten bei der Lösung grenzübergreifender Streitigkeiten aktiv und zügig zusammen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zusammenarbeit tatsächlich erfolgt.
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