Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Union — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Rückverweise
Nimmt ein Drittland aufgrund eines Beschlusses im Rahmen einer internationalen Übereinkunft oder aufgrund eines anderen Rechtsinstruments am Fonds teil, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die erforderlichen Rechte und den Zugang, die sie zur vollumfänglichen Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.
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