Artikel 6 Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 6 Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung
Rückverweise
(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass die Geschlechterperspektive einbezogen wird und die Gleichstellung der Geschlechter und das Gender Mainstreaming während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von durch den Fonds unterstützten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen geeignete Maßnahmen, um jede gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: „Charta“) verbotene Form der Diskriminierung während der Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung von aus dem Fonds geförderten Projekten und Programmen sowie der Berichterstattung darüber auszuschließen.
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