Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 37 Ausübung der Befugnisübertragung
Rückverweise
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absätze 2 und 5 und Artikel 36 Absatz 1 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.
(3) Amtsblatt der Europäischen Union
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 16 Absatz 9, Artikel 19 Absatz 9, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 5, Artikel 33 Absatz 2 oder Absatz 5 oder Artikel 36 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
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