Artikel 24 Förderfähige Stellen — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
Rückverweise
(1) In Betracht für eine Förderung durch die Union kommen
a) Rechtsträger mit Sitz in
b) nach Unionsrecht gegründete Rechtsträger oder für die Zwecke des Fonds relevante internationale Organisationen.
(2) Natürliche Personen kommen nicht für eine Förderung durch die Union in Betracht.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Rechtsträger beteiligen sich als Teil eines Konsortiums mit mindestens zwei unabhängigen Stellen, von denen mindestens eine in einem Mitgliedstaat ihren Sitz hat.
Rechtsträger, die als Teil eines Konsortiums gemäß Unterabsatz1 des vorliegenden Absatzes beteiligt sind, stellen sicher, dass die Maßnahmen, an denen sie teilnehmen, mit den in der Charta verankerten Grundsätzen vereinbar sind und zur Verwirklichung der Ziele des Fonds beitragen.
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