EU-RechtVerordnungenAsyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMENABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter MittelverwaltungArtikel 22

Artikel 22Verwaltungsüberprüfungen und Prüfungen von Projekten, die von internationalen Organisationen durchgeführt werden

In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date