Artikel 21 Betriebskostenunterstützung — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 21 Betriebskostenunterstützung
Rückverweise
(1) Ein Mitgliedstaat kann jeweils bis zu 15 % des für sein Programm bereitgestellten Betrags aus dem Fonds verwenden, um die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der spezifischen Ziele des Fonds zu finanzieren.
(2) Bei der Verwendung der Betriebskostenunterstützung halten die Mitgliedstaaten den einschlägigen Besitzstand der Union und die Charta ein.
(3) Ein Mitgliedstaat erläutert in seinem Programm und in dem jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 35 der vorliegenden Verordnung, wie die Betriebskostenunterstützung zum Erreichen der Ziele des Fonds beiträgt. Vor Genehmigung des Programms des Mitgliedstaats bewertet die Kommission die Ausgangslage in den Mitgliedstaaten, die ihre Absicht bekundet haben, Betriebskostenunterstützung in Anspruch zu nehmen. Die Kommission berücksichtigt dabei die von den betreffenden Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und gegebenenfalls die Informationen, die infolge von Kontrollverfahren verfügbar sind, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 durchgeführt werden und in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.
(4) Die Betriebskostenunterstützung ist auf die in Anhang VII festgelegten Maßnahmen zu konzentrieren, die von Ausgaben abgedeckt sind.
(5) Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang VII aufgeführten förderfähigen Maßnahmen zu erlassen.
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