EU-RechtVerordnungenAsyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMENABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter MittelverwaltungArtikel 20

Artikel 20Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde

In Kraft seit 01. Januar 2021
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