Artikel 20 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 20 Mittel für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, oder von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde
Rückverweise
(1) 10000
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
(2) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beträge für jeden Familienangehörigen der in diesem Absatz genannten Personen erhalten, sofern diese Familienmitglieder überstellt worden sind, um die Einheit der Familie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu gewährleisten, oder infolge ähnlicher Formen der Umsiedlung überstellt worden sind.
(3) 10000
(4) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls auch die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in Absatz 3 genannten Personen erhalten, wenn diese Familienangehörigen überstellt wurden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.
(5) Der Mitgliedstaat, der die Kosten der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Überstellungen trägt, erhält einen Beitrag von 500 EUR für jede Person, die internationalen Schutz beantragt hat oder der internationaler Schutz zuerkannt wurde und die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden ist.
(6) Die im vorliegenden Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträge werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen, sofern die Person, für die der Betrag zugewiesen wird, tatsächlich in einen Mitgliedstaat überstellt oder als Antragsteller in dem nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständigen Mitgliedstaat registriert wurde. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden.
(8) Zu Kontroll- und Prüfzwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der überstellten Personen und des Tags ihrer Überstellung erforderlich sind.
(9) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Umsiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 3 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.
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