Artikel 19 Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 19 Mittel für die Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen
Rückverweise
(1) 10000
(2) 6000
(3) Die in Absatz 2 genannten Beträge werden für jede aus humanitären Gründen aufgenommene Person aus einer oder mehreren folgenden schutzbedürftigen Gruppen auf 8000 EUR angehoben:
a) gefährdete Frauen und Kinder;
b) unbegleitete Minderjährige;
c) Personen mit medizinischen Bedürfnissen, denen nur durch Aufnahme aus humanitären Gründen entsprochen werden kann;
d) Personen, die zu ihrem unmittelbaren rechtlichen oder physischen Schutz aus humanitären Gründen aufgenommen werden müssen, einschließlich der Opfer von Gewalt und Folter.
(4) Nimmt ein Mitgliedstaat eine Person auf, die unter mehrere der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kategorien fällt, so erhält er den Pauschalbetrag für die betreffende Person nur einmal.
(5) Sofern angemessen, können die Mitgliedstaaten für die betreffenden Beträge für Familienangehörige der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Personen in Frage kommen, wenn diese Familienangehörigen aufgenommen werden, um die Einheit der Familie zu gewährleisten.
(6) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 der Haushaltsordnung geleistet.
(7) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 genannten Beträge werden dem Programm des Mitgliedstaats zugewiesen, und zwar zuerst in den Finanzierungsbeschlüssen zur Billigung dieses Programms. Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms der Mitgliedstaaten genehmigt werden, dürfen diese Beträge nicht für andere Maßnahmen des Programms verwendet werden. Diese Beträge können in die an die Kommission gerichteten Zahlungsanträge aufgenommen werden, sofern die Person, für die der Betrag gewährt wird, tatsächlich neu angesiedelt oder aufgenommen wurde.
(8) Zu Kontroll- und Prüfungszwecken halten die Mitgliedstaaten die Informationen vor, die zu einer ordnungsgemäßen Feststellung der Identität der neu angesiedelten oder aufgenommenen Personen und des Tags ihrer Neuansiedlung oder Aufnahme erforderlich sind.
(9) Zur Berücksichtigung der aktuellen Inflationsraten, relevanter Entwicklungen im Bereich der Neuansiedlung und von anderen Faktoren, die den Einsatz des mit den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Beträgen verbundenen finanziellen Anreizes optimieren könnten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um jene Beträge im Rahmen der verfügbaren Mittel anzupassen, wenn das als angemessen erachtet wird.
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