Artikel 18 Spezifische Maßnahmen — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 2 Unterstützung und Durchführung in geteilter Mittelverwaltung
Artikel 18 Spezifische Maßnahmen
Rückverweise
(1) Zusätzlich zu seiner Mittelzuweisung nach Artikel 13 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat Mittel für spezifische Maßnahmen erhalten, sofern diese Mittel in seinem Programm entsprechend ausgewiesen sind und zur Umsetzung der Ziele dieses Fonds verwendet werden.
(2) Außer unter hinreichend begründeten Umständen, die von der Kommission durch eine Änderung des Programms genehmigt werden, dürfen Mittel für spezifische Maßnahmen nicht für andere Maßnahmen im Programm der Mitgliedstaaten verwendet werden.
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