Artikel 13 Haushaltsmittel — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
Rückverweise
(1) Der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannte Betrag wird den Programmen der Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
a) 5225000000 EUR nach Anhang I;
b) 1045000000 EUR zur Anpassung der Mittelzuweisungen für die Programme der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 17 Absatz 1.
(2) Wird der in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Betrag nicht vollständig zugewiesen, so kann der verbleibende Betrag zu dem in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b genannten Betrag addiert werden.
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