Artikel 12 Anwendungsbereich — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
Rückverweise
(1) Dieser Abschnitt gilt für den in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag und für die zusätzlichen Mittel, die nach Maßgabe des Finanzierungsbeschlusses über die thematische Fazilität gemäß Artikel 11 in geteilter Mittelverwaltung eingesetzt werden.
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe dieses Abschnitts erfolgt in geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung und der Verordnung (EU) 2021/1060.
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