Artikel 10 Mittelausstattung — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II FINANZ- UND DURCHFÜHRUNGSRAHMEN
ABSCHNITT 1 Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 10 Mittelausstattung
Rückverweise
(1) 1. Januar 2021
31. Dezember 2027
9882000000
(2) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt:
a) 6270000000 EUR werden den Programmen der Mitgliedstaaten zugewiesen;
b) 3612000000 EUR werden der thematischen Fazilität nach Artikel 11 zugewiesen.
(3) Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2021/1060 zugewiesen.
(4) Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2021/1060 können bis zu 5 % der ursprünglichen Mittelzuweisung aus einem der Fonds der genannten Verordnung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung auf Antrag eines Mitgliedstaats auf den Fonds im Wege der direkten oder indirekten Mittelverwaltung auf diesen Mitgliedstaat übertragen werden. Die Kommission führt diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt gemäß Buchstabe c des genannten Unterabsatzes aus. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.
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