ANHANG VII AUSGABEN, DIE FÜR EINE BETRIEBSKOSTENUNTERSTÜTZUNG IN BETRACHT KOMMEN — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Die Betriebskostenunterstützung für alle spezifischen Ziel des Artikels 3 Absatz 2 deckt Folgendes ab:
Personalkosten;
Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung oder der Ersatz von Ausrüstung, einschließlich IT-Systeme;
Kosten für Dienstleistungen wie die Wartung und Instandsetzung von Infrastruktur.
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