ANHANG V ZENTRALE LEISTUNGSINDIKATOREN IM SINNE DES ARTIKELS 33 ABSATZ 1 — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Alle personenbezogenen Indikatoren sind nach Altersgruppen (< 18, 18-60, > 60) und Geschlecht auszuweisen.
1. Zahl der Teilnehmer, die die Aus- und Fortbildung als nützlich für ihre Arbeit erachten;
2. Zahl der Teilnehmer, die drei Monate nach der Aus- und Fortbildungsmaßnahme mitgeteilt haben, dass sie die während der Aus- und Fortbildung erworbenen Fähigkeiten und Kompetenzen anwenden;
3. Zahl der Personen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden, unter getrennter Angabe der
3.1. Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden;
3.2. Zahl der Familien, bei denen Alternativen zur Inhaftierung angewandt wurden.
1. Zahl der Teilnehmer an Sprachkursen, die nach Abschluss des Sprachkurses ihr Kompetenzniveau in der Sprache des Aufnahmelandes um mindestens eine Stufe gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen oder einem gleichwertigen nationalen System verbessert haben;
2. Zahl der Teilnehmer, die angegeben haben, dass die Maßnahme für ihre Integration hilfreich gewesen ist;
3. Zahl der Teilnehmer, die die Anerkennung oder Bewertung ihrer in einem Drittland erworbenen Qualifikationen oder Fähigkeiten beantragt haben;
4. Zahl der Teilnehmer, die eine langfristige Aufenthaltsberechtigung beantragt haben.
1. Zahl der Rückkehrer, die freiwillig zurückgekehrt sind;
2. Zahl der Rückkehrer, die abgeschoben wurden;
3. Zahl der Rückkehrer, die Gegenstand von Alternativen zur Inhaftierung waren.
1. Zahl der Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde und die von einem Mitgliedstaat in einen anderen überstellt worden sind;
2. Zahl der neu angesiedelten Personen;
3. Zahl der Personen, die im Rahmen der Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind.
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