ANHANG IV MASSNAHMEN, DIE FÜR EINE HÖHERE KOFINANZIERUNG GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 16 ABSATZ 9 IN BETRACHT KOMMEN — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Rückverweise
von lokalen und regionalen Behörden sowie zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen, durchgeführte Integrationsmaßnahmen;
Maßnahmen zur Entwicklung und Umsetzung wirksamer Alternativen zur Inhaftierung;
Programme für die unterstützte freiwillige Rückkehr und die Reintegration sowie damit verbundene Tätigkeiten;
gezielte Maßnahmen für schutzbedürftige Personen und Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, die deren besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme oder bei Verfahren Rechnung tragen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes von Minderjährigen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen, u. a. durch alternative, nicht institutionelle Betreuungssysteme.
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