ANHANG II DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Rückverweise
1. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der Prioritäten im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem;
b) Stärkung der Kapazitäten der Asylsysteme der Mitgliedstaaten in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, soweit erforderlich, auch auf lokaler und regionaler Ebene;
c) Stärkung der Zusammenarbeit und der Partnerschaft mit Drittländern zum Zwecke der Migrationssteuerung, unter anderem durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Verbesserung des Schutzes von Personen, die internationalen Schutz benötigen, im Rahmen von weltweiten Kooperationsbemühungen;
d) Bereitstellung technischer und operativer Unterstützung für einen oder mehrere Mitgliedstaaten, auch in Zusammenarbeit mit dem EASO.
2. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Unterstützung der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der legalen Migration sowie der Umsetzung des Unionsrechts im Bereich der legalen Migration, wozu auch die Familienzusammenführung und die Durchsetzung von Arbeitsnormen gehören;
b) Unterstützung von Maßnahmen zur Erleichterung der regulären Einreise in die Union und des regulären Aufenthalts in der Union;
d) Förderung von Integrationsmaßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Inklusion von Drittstaatsangehörigen und Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Personen im Rahmen von Integrationsmaßnahmen, Erleichterung der Familienzusammenführung und Vorbereitung der aktiven Teilhabe der Drittstaatsangehörigen und ihrer Akzeptanz in der Aufnahmegesellschaft, wobei nationale und insbesondere regionale oder lokale Behörden und zivilgesellschaftliche Organisationen, wie u. a. Flüchtlingsorganisationen und von Migranten geführte Organisationen und die Sozialpartner, einzubeziehen sind.
3. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Gewährleistung der einheitlichen Anwendung des Besitzstands der Union und der politischen Prioritäten in den Bereichen Infrastruktur, Verfahren und Dienstleistungen;
b) Unterstützung eines integrierten und koordinierten Ansatzes für das Rückkehrmanagement auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten, für die Entwicklung von Kapazitäten für eine wirksame, würdevolle und dauerhafte Rückkehr und die Verringerung der Anreize für irreguläre Migration;
c) Förderung der unterstützten freiwilligen Rückkehr, der Suche nach Familienangehörigen und der Reintegration, wobei auf das Wohl des Kindes zu achten ist;
d) Stärkung der Zusammenarbeit mit Drittländern und ihrer Fähigkeit zur Rückübernahme und einer dauerhaften Rückkehr.
4. Der Fonds trägt zu dem in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d genannten spezifischen Ziel bei, indem schwerpunktmäßig folgende Durchführungsmaßnahmen gefördert werden:
a) Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit mit den von den Migrationsströmen betroffenen Drittländern, unter anderem durch Neuansiedlung in der Union sowie durch andere rechtliche Möglichkeiten des Schutzes in der Union;
b) Unterstützung der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, von einem Mitgliedstaat in einen anderen.
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