ANHANG I KRITERIEN FÜR DIE ZUWEISUNG VON MITTELN FÜR DIE PROGRAMME DER MITGLIEDSTAATEN — Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)
Rückverweise
1. Die gemäß Artikel 13 verfügbaren Haushaltsmittel werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:
a) Zu Beginn des Programmplanungszeitraums erhält jeder Mitgliedstaat aus dem Fonds einen einmaligen Pauschalbetrag in Höhe von 8000000 EUR, mit Ausnahme von Zypern, Malta und Griechenland, die jeweils einen Pauschalbetrag in Höhe von 28000000 EUR erhalten;
b) Die restlichen Haushaltsmittel gemäß Artikel 13 werden wie folgt aufgeteilt:
2. Für den Bereich Asyl gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
a) 30 % im Verhältnis zur Zahl der Personen, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen sind:
b) 60 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;
c) 10 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in einem Mitgliedstaat neu angesiedelt werden oder wurden.
3. Für den Bereich legale Migration und Integration gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
a) 50 % im Verhältnis zur Gesamtzahl der in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen;
b) 50 % im Verhältnis zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, die eine erste Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben; folgende Personengruppen werden jedoch nicht berücksichtigt:
4. Für den Bereich Bekämpfung der irregulären Migration, einschließlich Rückkehr, gelten folgende Kriterien und Gewichtungen:
a) 70 % der Mittel im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder einen dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen und gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß dem innerstaatlichen Recht, d. h. eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, ergangen ist;
b) 30 % im Verhältnis zu der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats — freiwillig oder gezwungenermaßen — nach einer behördlichen oder gerichtlichen Ausweisungsanordnung verlassen haben.
5. Bei der ursprünglichen Mittelzuweisung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2017, 2018 und 2019 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Bei der Halbzeitüberprüfung liegen den Bezugsdaten die jährlichen statistischen Daten der Jahre 2021, 2022 und 2023 zugrunde, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Unionsrechts bereitgestellten Daten erstellt. Sofern die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) nicht die betreffenden statistischen Daten übermittelt haben, stellen sie so schnell wie möglich vorläufige Daten zur Verfügung.
6. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität, Vergleichbarkeit und Vollständigkeit der statistischen Angaben entsprechend den normalen operativen Verfahren, bevor sie die in Absatz 5 genannten Daten als Bezugsdaten anerkennt. Die Mitgliedstaaten stellen auf Ersuchen der Kommission (Eurostat) alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung.
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