Europäisches Klimagesetz
Vorwort/Präambel
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die unumkehrbare, schrittweise Senkung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und die Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen durch Senken, die im Unionsrecht geregelt werden, geschaffen.
Diese Verordnung gibt das verbindliche Ziel vor, für die Verwirklichung des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens von Paris festgelegten langfristigen Temperaturziels bis zum Jahr 2050 in der Union Klimaneutralität zu erreichen, und schafft einen Rahmen für Fortschritte bei der Verwirklichung des in Artikel 7 des Übereinkommens von Paris festgelegten globalen Ziels für die Anpassung. Außerdem wird in der vorliegenden Verordnung eine verbindliche Unionsvorgabe für die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen innerhalb der Union für 2030 festgelegt.
Diese Verordnung gilt für die anthropogenen Emissionen aus Quellen der in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 aufgeführten Treibhausgase und deren Abbau durch Senken.
(1) Die unionsweiten im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen in der Union bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind, und die Union strebt danach negative Emissionen an.
(2) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten treffen auf Unionsebene bzw. auf nationaler Ebene die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen, und berücksichtigen dabei die Bedeutung der Förderung sowohl von Fairness als auch von Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und von Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels.
(1) Der mit Artikel 10 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden „Beirat“) dient der Union aufgrund seiner Unabhängigkeit und seines wissenschaftlichen und technischen Fachwissens als Bezugspunkt für wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Klimawandel.
(2) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
a) Berücksichtigung der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse aus den Berichten des IPCC und der wissenschaftlichen Klimadaten, insbesondere der für die Union relevanten Informationen,
b) wissenschaftliche Beratung und Erstellung von Berichten über bestehende und vorgeschlagene Maßnahmen, Klimaziele und indikative Treibhausgasbudgets der Union sowie deren Vereinbarkeit mit den Zielen dieser Verordnung und den internationalen Verpflichtungen der Union gemäß dem Übereinkommen von Paris,
c) Beitrag zum Austausch unabhängiger wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Bereichen Modellierung, Überwachung, vielversprechende Forschung und Innovationen, die zur Verringerung der Emissionen oder zur Steigerung des Abbaus von Treibhausgasen beitragen,
d) Ermittlung von Maßnahmen und Möglichkeiten, die erforderlich sind, um die Klimaziele der Union zu verwirklichen,
e) Schärfung des Bewusstseins für den Klimawandel und seine Auswirkungen sowie Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Gremien innerhalb der Union als Ergänzung der bestehenden Tätigkeiten und Anstrengungen.
(3) Der Beirat lässt sich in seiner Tätigkeit von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien. Der Beirat wendet ein vollständig transparentes Verfahren an und macht seine Berichte öffentlich zugänglich. Er kann gegebenenfalls die Tätigkeit der in Absatz 4 erwähnten nationalen Klimaberatungsgremien berücksichtigen.
(4) Im Zusammenhang mit der Stärkung der Rolle der Wissenschaft im Bereich der Klimapolitik wird jeder Mitgliedstaat eingeladen, ein nationales Klimaberatungsgremium einzurichten, das dafür zuständig ist, den zuständigen nationalen Behörden gemäß den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats wissenschaftliche fachkundige Beratung zur Klimapolitik zur Verfügung zu stellen. Beschließt ein Mitgliedstaat, ein solches Beratungsgremium einzurichten, so setzt er die EUA davon in Kenntnis.
(1) Um das in Artikel 2 Absatz 1 vorgegebene Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der Union bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990.
Bei der Umsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Ziels priorisieren die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten rasche und vorhersehbare Emissionsreduktionen und verbessern gleichzeitig den Abbau von Treibhausgasen durch natürliche Senken.
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(2) Bis zum 30. Juni 2021 überprüft die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, damit die in Absatz 1 genannte Zielvorgabe und das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Ziel der Klimaneutralität erreicht werden können, und prüft, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen im Einklang mit den Verträgen.
Im Rahmen der Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 und künftiger Überprüfungen bewertet die Kommission insbesondere, inwieweit nach Unionsrecht angemessene Instrumente und Anreize zur Mobilisierung der erforderlichen Investitionen zur Verfügung stehen, und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen vor.
Nach Annahme der Legislativvorschläge durch die Kommission beobachtet sie die Gesetzgebungsverfahren für die einzelnen Vorschläge und kann dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob das in Absatz 1 festgelegte Ziel durch die abzusehenden Ergebnisse dieser Gesetzgebungsverfahren in ihrer Gesamtheit erreicht wird. Führen die abzusehenden Ergebnisse nicht dazu, dass das in Absatz 1 festgelegte Ziel erreicht wird, kann die Kommission im Einklang mit den Verträgen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme von Legislativvorschlägen, ergreifen.
(3) Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung wird ein unionsweites Klimaziel für 2040 festgelegt. Zu diesem Zweck legt die Kommission gegebenenfalls spätestens sechs Monate nach der ersten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris einen Legislativvorschlag auf der Grundlage einer ausführlichen Folgenabschätzung vor, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass das Klimaziel der Union für 2040 darin aufgenommen wird, wobei die Schlussfolgerungen aus den in den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung genannten Bewertungen und die Ergebnisse der weltweiten Bestandsaufnahme berücksichtigt werden.
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(5) Wenn die Kommission das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Absatz 3 vorschlägt, berücksichtigt sie dabei Folgendes:
a) die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,
b) die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen, einschließlich der Kosten der Untätigkeit,
c) die Notwendigkeit einer fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs für alle,
d) die Kostenwirksamkeit und wirtschaftliche Effizienz,
e) die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen und der Wirtschaftszweige, in denen das größte Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht,
f) die besten verfügbaren, kostenwirksamen, sicheren und skalierbaren Technologien,
g) die Energieeffizienz und den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die Erschwinglichkeit von Energie und die Versorgungssicherheit,
h) die Fairness und Solidarität zwischen und in den Mitgliedstaaten,
i) die Notwendigkeit, Umweltwirksamkeit und Fortschritte im Laufe der Zeit sicherzustellen,
j) die Notwendigkeit, natürliche Senken langfristig zu erhalten, zu bewirtschaften und zu verbessern sowie die biologische Vielfalt zu schützen und wiederherzustellen,
k) den Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten,
(6) Innerhalb von sechs Monaten nach der zweiten weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris kann die Kommission vorschlagen, das Klimaziel der Union für 2040 gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu ändern.
(7) Die Bestimmungen dieses Artikels werden im Lichte internationaler Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris unternommen werden, fortlaufend überprüft, auch in Bezug auf die Ergebnisse internationaler Beratungen über gemeinsame Zeitrahmen für die national festgelegten Beiträge.
(1) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Paris.
(2) Die Kommission nimmt eine Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel gemäß dem Übereinkommen von Paris an und überprüft sie regelmäßig im Rahmen der Überprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung.
(3) Die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass die Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel in der Union und in den Mitgliedstaaten stimmig sind, einander befördern und positive Nebeneffekte für sektorspezifische politische Maßnahmen haben, und sie arbeiten auf eine bessere und kohärente Einbeziehung der Anpassung an den Klimawandel in alle Politikbereiche, gegebenenfalls auch in die einschlägigen sozioökonomischen und ökologischen Strategien und Maßnahmen, sowie in das außenpolitische Handeln der Union hin. Dabei legen sie einen besonderen Schwerpunkt auf die schutzbedürftigsten und am stärksten betroffenen Bevölkerungsgruppen und Wirtschaftszweige und ermitteln in Konsultation mit der Zivilgesellschaft die diesbezüglichen Mängel.
(4) Die Mitgliedstaaten nehmen nationale Anpassungsstrategien und -pläne an und setzen diese um, bei denen die Unionsstrategie zur Anpassung an den Klimawandel nach Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigt wird, die sich auf solide Klimawandel- und Anfälligkeitsanalysen und auf Fortschrittsbewertungen und Indikatoren stützen und die sich von den besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen leiten lassen. Bei ihren nationalen Anpassungsstrategien tragen die Mitgliedstaaten der besonderen Anfälligkeit der betroffenen Bereiche Rechnung, zu denen unter anderem die Landwirtschaft und die Wasser- und Lebensmittelsysteme sowie die Ernährungssicherheit gehören, und fördern naturbasierte Lösungen und eine ökosystembasierte Anpassung. Die Mitgliedstaaten aktualisieren die Strategien regelmäßig und nehmen die einschlägigen, auf den neuesten Stand gebrachten Informationen in den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten auf.
(5) Bis zum 30. Juli 2022 erlässt die Kommission Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen und Verfahren für die Ermittlung, Einstufung und aufsichtsrechtliche Bewältigung wesentlicher physischer Klimarisiken bei der Planung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung von Projekten und Programmen.
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission zusammen mit der in Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgesehenen Bewertung
a) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung,
b) die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedstaaten bei der Anpassung gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
(2) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre überprüft die Kommission
a) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1,
b) die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5.
(3) Stellt die Kommission anhand der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Bewertungen fest, dass die Unionsmaßnahmen nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, oder dass die Fortschritte bei der Verwirklichung dieses Ziels der Klimaneutralität oder bei der Anpassung gemäß Artikel 5 unzureichend sind, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit den Verträgen.
(4) Die Kommission bewertet die Vereinbarkeit eines jeden Entwurfs einer Maßnahme bzw. eines jeden Legislativvorschlags, einschließlich Haushaltsvorschlägen, vor der Annahme mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 und mit den Klimazielen der Union für 2030 und 2040, und sie nimmt diese Bewertung in die Folgenabschätzungen zu diesen Maßnahmen oder Vorschlägen auf und macht das Bewertungsergebnis zum Zeitpunkt der Annahme öffentlich zugänglich. Die Kommission bewertet auch, ob diese Maßnahmenentwürfe oder Legislativvorschläge, einschließlich Haushaltsvorschlägen, damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen. Bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmenentwürfe und Legislativvorschläge bemüht sich die Kommission darum, sie mit den Zielen der vorliegenden Verordnung in Einklang zu bringen. Werden die Vorschläge nicht mit den Zielen in Einklang gebracht, legt die Kommission im Rahmen der in diesem Absatz genannten Bewertung der Vereinbarkeit die Gründe hierfür dar.
(1) Bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre bewertet die Kommission
a) die Vereinbarkeit von nationalen Maßnahmen, die auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten integrierten nationalen Energie- und Klimapläne, nationalen langfristigen Strategien und zweijährlichen Fortschrittsberichte ermittelt werden, soweit diese für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung von Belang sind, mit diesem Ziel,
b) die Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Maßnahmen mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung gemäß Artikel 5, wobei die nationalen Anpassungsstrategien gemäß Artikel 5 Absatz 4 berücksichtigt werden.
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit dem in dem entsprechenden Kalenderjahr im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2018/1999 erstellten Bericht über die Lage der Energieunion.
(2) Stellt die Kommission nach gebührender Berücksichtigung der gemäß Artikel 6 Absatz 1 bewerteten gemeinsamen Fortschritte fest, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats nicht mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 vereinbar sind bzw. nicht damit vereinbar sind, Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 sicherzustellen, kann sie diesem Mitgliedstaat Empfehlungen aussprechen. Die Kommission macht derartige Empfehlungen öffentlich zugänglich.
(3) Für gemäß Absatz 2 ausgesprochene Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
a) Der jeweilige Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission binnen sechs Monaten nach Erhalt der Empfehlungen darüber, wie er beabsichtigt, den Empfehlungen im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und der Union sowie zwischen den Mitgliedstaaten untereinander gebührend Rechnung zu tragen.
b) Nach Übermittlung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterrichtung erläutert der betreffende Mitgliedstaat in seinem folgenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsbericht gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999, den er in dem auf das Jahr der Empfehlungen folgenden Jahr vorlegt, wie er den Empfehlungen gebührend Rechnung getragen hat; beschließt der betreffende Mitgliedstaat, die Empfehlungen oder einen wesentlichen Bestandteil davon nicht aufzugreifen, so begründet er dies der Kommission gegenüber.
c) Die Empfehlungen ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters.
(1) Die Kommission stützt ihre erste und zweite Bewertung gemäß den Artikeln 6 und 7 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, der einen Pfad zur Verringerung der Netto-Emissionen auf Unionsebene aufzeigt und das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Klimaziel der Union für 2030, das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — und das Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 miteinander verbindet.
(2) Nach der ersten und zweiten Bewertung stützt die Kommission jede weitere Bewertung gemäß Absatz 1 auf einen indikativen, linearen Zielpfad, durch den das Klimaziel der Union für 2040 — sobald ein solches Ziel angenommen wurde — mit dem Ziel der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 verknüpft wird.
(3) Zusätzlich zu den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a genannten nationalen Maßnahmen stützt die Kommission ihre Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 zumindest auf
a) Informationen, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt und gemeldet werden,
b) Berichte der EUA, des Beirats und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission,
c) europäische und globale Statistiken und Daten, einschließlich Statistiken und Daten des europäischen Erdbeobachtungsprogramms Copernicus, Daten über gemeldete und prognostizierte Verluste aufgrund negativer Klimaauswirkungen und Schätzungen der durch Untätigkeit und verspätetes Handeln entstehenden Kosten, soweit verfügbar,
d) die besten verfügbaren und neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC, des IPBES und anderer internationaler Gremien, und
e) jede weitere Information über ökologisch nachhaltige Investitionen der Union oder der Mitgliedstaaten, einschließlich, sofern verfügbar, über mit der Verordnung (EU) 2020/852 im Einklang stehende Investitionen.
(4) Die EUA unterstützt die Kommission bei der Vorbereitung der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 im Einklang mit ihrem Jahresarbeitsprogramm.
(1) Die Kommission wendet sich an alle Teile der Gesellschaft, um ihnen zu ermöglichen und sie in die Lage zu versetzen, Maßnahmen zur fairen und sozial gerechten Gestaltung des Übergangs zu einer klimaneutralen und klimaresilienten Gesellschaft zu ergreifen. Die Kommission fördert einen inklusiven, zugänglichen Prozess auf allen Ebenen, einschließlich auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie mit den Sozialpartnern, der Wissenschaft, der Wirtschaft, den Bürgern und der Zivilgesellschaft, um bewährte Verfahren auszutauschen und Maßnahmen zu ermitteln, die zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen. Die Kommission kann sich auch auf die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten öffentlichen Konsultationen und Mehr-Ebenen-Dialoge über klima- und energiepolitische Fragen stützen.
(2) Die Kommission nutzt alle geeigneten Instrumente, einschließlich des europäischen Klimapakts, um Bürger, Sozialpartner und Interessenträger einzubinden und den Dialog und die Verbreitung wissenschaftlich fundierter Informationen über den Klimawandel und seine sozialen und geschlechtsspezifischen Aspekte zu fördern.
Die Kommission arbeitet mit Wirtschaftssektoren in der Union zusammen, die sich dafür entschieden, indikative freiwillige Fahrpläne für die Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität gemäß Artikel 2 Absatz 1 auszuarbeiten. Die Kommission beobachtet die Entwicklung solcher Fahrpläne. Ihre Arbeit umfasst die Erleichterung des Dialogs auf Unionsebene und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den einschlägigen Interessenträgern.
Innerhalb von sechs Monaten nach jeder weltweiten Bestandsaufnahme gemäß Artikel 14 des Übereinkommens von Paris legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung der vorliegenden Verordnung zusammen mit den Schlussfolgerungen der Bewertungen gemäß den Artikeln 6 und 7 dieser Verordnung vor, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
a) beste verfügbare und neueste wissenschaftliche Erkenntnisse, einschließlich der neuesten Berichte des IPCC und des Beirats,
b) internationale Entwicklungen und Bemühungen zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris.
Dem Bericht der Kommission können gegebenenfalls Legislativvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt werden.
Die Verordnung (EG) Nr. 401/2009 wird wie folgt geändert:
1. Folgender Artikel wird eingefügt:
2. In Artikel 11 wird folgender Absatz angefügt:
Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
2. Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
3. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
4. In Artikel 8 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
5. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
6. Artikel 15 wird wie folgt geändert:
7. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
8. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
9. Artikel 45 erhält folgende Fassung:
10. Anhang I Teil 1 wird wie folgt geändert:
11. Anhang VI Buchstabe c Ziffer viii erhält folgende Fassung:
Amtsblatt der Europäischen Union
m) die vorhandenen Informationen über das in Absatz 4 genannte projizierte indikative Treibhausgasbudget der Union für den Zeitraum von 2030 bis 2050.