Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 erhält folgende Fassung:
„Hinsichtlich Lärmentwicklung und Emissionen müssen diese Luftfahrzeuge sowie ihre Motoren, Propeller, Teile und ihre nicht eingebaute Ausrüstung die Umweltschutzanforderungen gemäß Änderung 13 von Band I, Änderung 10 von Band II und Änderung 1 von Band III — jeweils anwendbar ab dem 1. Januar 2021 — von Anhang 16 des Abkommens von Chicago erfüllen.“
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