Artikel 99 Rechnungsprüfung — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Die Kommission vergewissert sich bis zum 31. Mai des auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Jahres, dass die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist, soweit nicht Artikel 102 gilt.
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