Artikel 90 Vorfinanzierung — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) Die Kommission entrichtet die Vorfinanzierung auf der Grundlage der Gesamtunterstützung aus den Fonds gemäß dem Beschluss zur Genehmigung des Programms.
(2) Die Vorfinanzierung für jeden Fonds wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel in Jahrestranchen vor dem 1. Juli eines jeden Jahres entrichtet, und zwar wie folgt:
a) 2021: 0,5 %;
b) 2022: 0,5 %;
c) 2023: 0,5 %;
d) 2024: 0,5 %;
e) 2025: 0,5 %;
f) 2026: 0,5 %.
Wird ein Programm nach dem 1. Juli 2021 angenommen, so werden die vorangehenden Tranchen im Jahr der Annahme gezahlt.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in der Interreg-Verordnung spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für Interreg-Programme festgelegt.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden in den fondsspezifischen Verordnungen spezifische Regelungen zur Vorfinanzierung für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme festgelegt.
(5) Gemäß Artikel 100 wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag für die Jahre 2021 und 2022 jedes Jahr bzw. für die Jahre 2023 bis 2026 spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der als Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr in der Rechnungslegung der Kommission verbucht.
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