Artikel 75 Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses durch die Verwaltungsbehörde — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Die Verwaltungsbehörde
a) stellt dem Begleitausschuss rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung, die er zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt;
b) gewährleistet das Follow-up der Beschlüsse und Empfehlungen des Begleitausschusses.
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