Artikel 72 Aufgaben der Verwaltungsbehörde — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
(1) Die Verwaltungsbehörde ist für die Verwaltung des Programms im Hinblick auf das Erreichen der Ziele des Programms zuständig. Insbesondere hat sie die folgenden Aufgaben:
a) Auswahl der Vorhaben gemäß Artikel 73, mit Ausnahme von Vorhaben nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d;
b) Durchführung der Programmverwaltungsaufgaben gemäß Artikel 74;
c) Unterstützung der Arbeit des Begleitausschusses gemäß Artikel 75;
d) Aufsicht über die zwischengeschalteten Stellen;
e) elektronische Aufzeichnung und Speicherung der Daten zu jedem Vorhaben, die für die Begleitung, die Evaluierung, das Finanzmanagement, die Überprüfungen und die Prüfungen gemäß Anhang XVII notwendig sind, sowie Gewährleistung der Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten und der Authentifizierung der Nutzer.
(2) Der Mitgliedstaat kann die Verwaltungsbehörde oder eine andere Stelle mit dem Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ nach Artikel 76 betrauen.
(3) Für aus dem AMIF, dem ISF und dem BMVI unterstützte Programme wird der Aufgabenbereich „Rechnungsführung“ von der Verwaltungsbehörde oder unter ihrer Verantwortung wahrgenommen.
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