Artikel 66 Verlagerung — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
(1) Ausgaben für Verlagerung kommen nicht für einen Beitrag aus den Fonds infrage.
(2) Stellt ein Beitrag aus den Fonds eine staatliche Beihilfe dar, so vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass mit dem Beitrag keine Verlagerung gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 unterstützt wird.
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