Artikel 64 Nicht förderfähige Kosten — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
(1) Für folgende Kosten kommt ein Beitrag aus den Fonds nicht infrage:
a) Schuldzinsen, außer in Bezug auf Zuschüsse in Form von Zinszuschüssen oder Garantieentgeltbeiträgen;
b) Grunderwerb für einen Betrag von mehr als 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben des betreffenden Vorhabens; für Brachflächen und ehemals industriell genutzte Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Grenzwert auf 15 %; für Finanzinstrumente beziehen sich diese Prozentsätze auf den an den Endempfänger ausgezahlten Programmbeitrag oder, im Falle von Garantien, auf den Betrag des zugrunde liegenden Darlehens;
c) Mehrwertsteuer („MwSt.“), mit Ausnahme von
Unterabsatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Umweltschutzvorhaben.
(2) In den fondsspezifischen Verordnungen können zusätzliche Kosten festgelegt werden, die für einen Beitrag aus dem jeweiligen Fonds nicht infrage kommen.
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