Artikel 54 Pauschalsätze für indirekte Kosten in Bezug auf Zuschüsse — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Werden die indirekten Kosten eines Vorhabens mit einer Pauschalfinanzierung gedeckt, so kann diese auf einem der folgenden Sätze basieren:
a) bis zu 7 % der förderfähigen direkten Kosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
b) bis zu 15 % der förderfähigen direkten Personalkosten, ohne dass der Mitgliedstaat eine Berechnung des anzuwendenden Satzes anstellen muss;
c) bis zu 25 % der förderfähigen direkten Kosten, sofern der Satz gemäß Artikel 53 Absatz 3 Buchstabe a berechnet wird.
Hat der Mitgliedstaat einen Pauschalsatz gemäß Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 berechnet, so kann dieser Satz darüber hinaus für die Zwecke von Buchstabe c dieses Artikels für ähnliche Vorhaben verwendet werden.
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