Artikel 51 Formen von Unionsbeiträgen zu Programmen — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
Die Unionsbeiträge können in folgender Form gewährt werden:
a) nicht mit Kosten der betreffenden Vorhaben verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 95, die sich auf einen der beiden folgenden Faktoren stützen:
b) Erstattung der den Begünstigten gemäß den Kapiteln II und III dieses Titels geleisteten Unterstützung;
c) Kosten je Einheit gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Betrag pro Einheit gilt;
d) Pauschalbeträge gemäß Artikel 94, bei denen für alle oder bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten pauschal ein bestimmter Betrag gewährt wird;
e) Pauschalfinanzierungen gemäß Artikel 94 oder Artikel 36 Absatz 5, bei denen für bestimmte, vorab festgelegte Kategorien förderfähiger Kosten ein Prozentsatz angewandt wird;
f) als Kombination der unter den Buchstaben a bis e genannten Formen.
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