Artikel 47 Emblem der Union — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
Bei Sichtbarkeits-, Transparenz- und Kommunikationstätigkeiten verwenden die Mitgliedstaaten, Verwaltungsbehörden und Begünstigten das Emblem der Union gemäß Anhang IX.
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