Artikel 46 Sichtbarkeit — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
Jeder Mitgliedstaat stellt Folgendes sicher:
a) Die Unterstützung wird bei allen Tätigkeiten in Bezug auf aus den Fonds unterstützte Vorhaben sichtbar gemacht, insbesondere bei Vorhaben von strategischer Bedeutung;
b) den Bürgern der Union werden die Rolle und die Errungenschaften der Fonds über ein einziges Webportal kommuniziert, das Zugang zu allen Programmen, an denen der Mitgliedstaat teilnimmt, gewährt.
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