Artikel 45 Von der Kommission vorgenommene Evaluierung — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) Die Kommission nimmt bis Ende 2024 eine Halbzeitevaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Die Kommission kann alle bereits verfügbaren relevanten Informationen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung verwenden.
(2) Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2031 eine rückblickende Evaluierung zur Untersuchung von Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und Unionsmehrwert jedes Fonds vor. Bei dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem EMFAF stehen bei dieser Evaluierung insbesondere die sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Auswirkungen der genannten Fonds in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten politischen Ziele im Mittelpunkt.
(3) Die Kommission veröffentlicht die Ergebnisse der rückblickenden Evaluierung auf ihrer Website und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden