Artikel 34 Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Unterstützung aus den Fonds für von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung Folgendes umfasst:
a) Aufbau von Kapazitäten und vorbereitende Maßnahmen zur Unterstützung der Konzipierung und späteren Durchführung der Strategie;
b) Durchführung von Vorhaben, einschließlich Kooperationsaktivitäten und deren Vorbereitung, ausgewählt im Rahmen der Strategie;
c) Verwaltung, Begleitung und Evaluierung der Strategie und deren Sensibilisierung, einschließlich der Erleichterung des Austauschs zwischen Interessenträgern.
(2) Die Unterstützung nach Maßgabe von Absatz 1 Buchstabe a ist förderfähig, unabhängig davon, ob die Strategie später für eine Förderung ausgewählt wird.
Die Unterstützung nach Absatz 1 Buchstabe c darf 25 % des gesamten öffentlichen Beitrags für die Strategie nicht überschreiten.
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