EU-RechtVerordnungenGemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)Artikel 34

Artikel 34Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds

In Kraft seit 01. Juli 2021
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Artikel 34 Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen lokalen Entwicklung aus den Fonds — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) | GesetzeFinden.at