EU-RechtVerordnungenGemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)Artikel 20

Artikel 20 Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände

In Kraft seit 01. Juli 2021
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Artikel 20 Befristete Maßnahmen zum Einsatz der Fonds als Reaktion auf außergewöhnliche oder ungewöhnliche Umstände — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) | GesetzeFinden.at