Artikel 17 Methodik für die Erstellung des Leistungsrahmens — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
(1) Die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens enthält:
a) die vom Mitgliedstaat bei der Auswahl der Indikatoren herangezogenen Kriterien;
b) die verwendeten Daten oder Nachweise, die Sicherung der Datenqualität und die Berechnungsmethode;
c) Faktoren, die das Erreichen der Etappenziele und Sollvorgaben beeinflussen können, und Art der Berücksichtigung dieser Faktoren.
(2) Der Mitgliedstaat stellt die Methodik zur Erstellung des Leistungsrahmens auf Anfrage der Kommission zur Verfügung.
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