Artikel 13 Änderung der Partnerschaftsvereinbarung — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
(1) Ein Mitgliedstaat kann bis zum 31. März 2025 eine geänderte Partnerschaftsvereinbarung bei der Kommission einreichen, in der er den Ergebnissen der Halbzeitüberprüfung Rechnung trägt.
(2) Die Kommission prüft die Änderung und kann innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der geänderten Partnerschaftsvereinbarung Anmerkungen vorbringen.
(3) Der Mitgliedstaat überarbeitet die geänderte Partnerschaftsvereinbarung unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Kommission.
(4) Die Kommission genehmigt die Änderung einer Partnerschaftsvereinbarung spätestens sechs Monate nach ihrer ersten Einreichung durch den Mitgliedstaat.
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