Artikel 113 Befugnisübertragung in Bezug auf bestimmte Anhänge — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
Rückverweise
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 114 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge der vorliegenden Verordnung, mit Ausnahme der Anhänge III, IV, XI, XIII, XIV, XVII und XXVI, zu erlassen, um Anpassungen an während des Programmplanungszeitraums auftretenden Veränderungen vorzunehmen.
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