Artikel 110 Mittel für das Ziel Investitionen in Beschäftigung und Wachstum und für das Ziel Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg) — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) Die Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ belaufen sich im Rahmen des MFR auf 97,6 % der Gesamtmittel (d. h. insgesamt 329684776621 EUR) und werden wie folgt zugewiesen:
a) 61,3 % (d. h. insgesamt 202226984629 EUR) für weniger entwickelte Regionen;
b) 14,5 % (d. h. insgesamt 47771802082 EUR) für Übergangsregionen;
c) 8,3 % (d. h. insgesamt 27202682372 EUR) für stärker entwickelte Regionen;
d) 12,9 % (d. h. insgesamt 42555570217 EUR) für Mitgliedstaaten, die aus dem Kohäsionsfonds unterstützt werden;
e) 0,6 % (d. h. insgesamt 1927737321 EUR) als zusätzliche Förderung für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV und die NUTS-2-Regionen, die die Kriterien des Artikels 2 des Protokolls Nr. 6 zur Beitrittsakte von 1994 erfüllen;
f) 0,2 % (d. h. insgesamt 500000000 EUR) für interregionale Innovationsinvestitionen;
g) 2,3 % (d. h. insgesamt 7500000000 EUR) für den Fonds für einen gerechten Übergang.
(2) 87319331844
472980447
(3) 10000000000
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Betrag festgelegt wird, der aus den jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Kohäsionsfondsmitteln auf die CEF zu übertragen ist und für den gesamten Zeitraum anteilig bestimmt wird.
Die Zuweisung aus dem Kohäsionsfonds an jeden Mitgliedstaat wird entsprechend verringert.
Die jährlichen Mittel, die der in Unterabsatz 1 genannten Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds entsprechen, werden ab dem Haushaltjahr 2021 in die jeweiligen Haushaltslinien der CEF eingesetzt.
30 % der auf die CEF übertragenen Mittel werden unverzüglich nach der Übertragung allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Verfügung gestellt, um Verkehrsinfrastrukturprojekte gemäß der CEF-Verordnung zu finanzieren.
Die für den Verkehrsbereich geltenden Regelungen gemäß der CEF-Verordnung gelten für die spezifischen Aufforderungen nach Unterabsatz 1. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl der förderfähigen Projekte die nationalen Zuweisungen im Rahmen des Kohäsionsfonds in Bezug auf 70 % der auf die CEF übertragenen Mittel beachtet.
Ab dem 1. Januar 2024 werden die auf die CEF übertragenen Mittel, die nicht für ein Verkehrsinfrastrukturprojekt gebunden sind, allen Mitgliedstaaten, die für eine Förderung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß der CEF-Verordnung zur Verfügung gestellt.
Zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind und möglicherweise Schwierigkeiten bei der Gestaltung ausgereifter und/oder qualitativ hochwertiger Projekte, die jedoch einen ausreichenden Unionsmehrwert haben, gegenüberstehen, muss der technischen Unterstützung besondere Beachtung zukommen, mit der die Stärkung der institutionellen Kapazität und der Effizienz der öffentlichen Verwaltung und des Staatsdiensts in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung der Projekte, die in der CEF-Verordnung aufgelistet sind, angestrebt wird.
Die Kommission unternimmt alles in ihrer Macht Stehende, um es den Mitgliedstaaten, die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähig sind, zu ermöglichen, bis zum Ende des Zeitraums 2021-2027 die höchstmögliche Ausschöpfung des auf die CEF übertragenen Betrags zu erreichen, auch durch die Organisation zusätzlicher Aufforderungen.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, muss besondere Beachtung zukommen, und sie erhalten Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 8 und 9.
Den Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE, gemessen in KKS für den Zeitraum 2015-2017, weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE der EU-27 beträgt, werden 70 % von 70 % des Betrags, den diese Mitgliedstaaten an die CEF übertragen haben, bis zum 31. Dezember 2024 garantiert.
(4) 400000000
(5) 175000000
(6) Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe f wird aus den EFRE-Mitteln im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für interregionale Innovationsinvestitionen in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zugewiesen.
(7) 8050000000
(8) Der Betrag nach Artikel 109 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist Teil der Mittel für das Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“.
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