Artikel 109 Mittel für wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) 330234776621
7500000000
10000000000
Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).
Für die Zwecke der Programmplanung und der anschließenden Einsetzung in den Haushaltsplan der Union werden die den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Beträge mit jährlich 2 % indexiert.
(2) Die Kommission erlässt mittels eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel für den EFRE, den ESF+ und den Kohäsionsfonds pro Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und gegebenenfalls nach Regionenkategorie festgelegt wird, gemäß den in Anhang XXVI festgelegten Methoden.
In diesem Beschluss wird auch die jährliche Aufschlüsselung der Gesamtmittel je Mitgliedstaat im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ (Interreg) festgelegt.
(3) Der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der in Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 genannten Mittel nach Abzug der Unterstützung für die CEF nach Artikel 110 Absatz 3 zugewiesen.
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