EU-RechtVerordnungenGemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)Artikel 108

Artikel 108 Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung für das Ziel Investitionen in Beschäftigung und Wachstum

In Kraft seit 01. Juli 2021
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Artikel 108 Geografischer Geltungsbereich der Unterstützung für das Ziel Investitionen in Beschäftigung und Wachstum — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027) | GesetzeFinden.at