Artikel 106 Ausnahmen von den Aufhebungsregeln — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
(1) Von der Aufhebung ausgenommen sind die Beträge, die dem Teil der Mittelbindungen entsprechen, für den
a) die Vorhaben aufgrund eines Gerichtsverfahrens oder einer Verwaltungsbeschwerde mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt werden oder
b) aus Gründen höherer Gewalt, die die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms stark beeinträchtigt hat, kein Zahlungsantrag gestellt werden konnte.
Die nationalen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen die direkten Auswirkungen der höheren Gewalt auf die Durchführung des gesamten oder eines Teils des Programms nach.
(2) Bis zum 31. Januar übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission Informationen zu den Ausnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b für den bis zum 31. Dezember des Vorjahres geltend gemachten Betrag.
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