EU-RechtVerordnungenGemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)ANHANG VIII

ANHANG VIIIVorausschätzung des Betrags, für den der Mitgliedstaat von der Einreichung von Zahlungsanträgen im laufenden und im nachfolgenden Kalenderjahr ausgeht (Artikel 69 Absatz 10)

In Kraft seit 01. Juli 2021
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