EU-RechtVerordnungenGemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)ANHANG V

ANHANG VMuster für aus dem EFRE (Ziel Investitionen in Beschäftigung und Wachstum), dem ESF+, dem Kohäsionsfonds, dem JTF und dem EMFAF unterstützte Programme – Artikel 21 Absatz 3

In Kraft seit 01. Juli 2021
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