ANHANG IX Kommunikation und Sichtbarkeit – Artikel 47, 49 und 50 — Gemeinsame Vorschriften über EU-Fonds (2021-2027)
1. Verwendung und technische Merkmale des Emblems der Union (im Folgenden „Emblem“)
1.1. Das Emblem ist deutlich sichtbar auf jedwedem für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer bestimmten Kommunikationsmaterial im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vorhabens, wie gedruckten oder digitalen Produkten, Websites und deren mobilen Ansicht, anzubringen.
1.2. Der Hinweis „Finanziert von der Europäischen Union“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union“ muss ausgeschrieben werden und neben dem Emblem stehen.
1.3. In Verbindung mit dem Emblem dürfen folgende Schriftarten verwendet werden: Arial, Auto, Calibri, Garamond, Trebuchet, Tahoma, Verdana oder Ubuntu. Kursivschrift, Unterstreichungen und Schrifteffekte sind nicht zulässig.
1.4. Bei der Positionierung des Textes im Verhältnis zum Emblem ist darauf zu achten, dass der Text sich nicht mit dem Emblem überschneidet.
1.5. Die Schriftgröße muss in angemessenem Verhältnis zur Größe des Emblems stehen.
1.6. Die Schrift muss je nach Hintergrund in der Farbe Reflex Blue, Schwarz oder Weiß gehalten sein.
1.7. Das Emblem darf nicht modifiziert oder mit jedweden anderen grafischen Elementen oder Texten zusammengefügt werden. Werden neben dem Emblem weitere Logos dargestellt, so muss das Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos sein. Abgesehen von dem Emblem darf keine andere visuelle Identität oder kein anderes Logo verwendet werden, um auf die Unterstützung durch die Union hinzuweisen.
1.8. Werden mehrere Vorhaben, die aus demselben oder anderen Finanzinstrumenten unterstützt werden, an demselben Ort durchgeführt, oder erhält dasselbe Vorhaben zu einem späteren Zeitpunkt weitere Fördermittel, so wird mindestens eine Tafel oder ein Schild angebracht.
1.9. Grafische Standards für das Emblem und Definition der Standardfarben:
A. SINNBILDLICHE BESCHEIBUNG
C. GEOMETRISCHE BESCHREIBUNG
D. FARBEN
E. VIERFARBENDRUCK
2. Mit der in Artikel 49 Absatz 6 genannten Lizenz für die Rechte am geistigen Eigentum werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:
2.1. interne Verwendung, d. h. das Recht, das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zu reproduzieren, zu kopieren und den Organen und Agenturen der Union und den Behörden der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;
2.2. Reproduktion des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials auf jede Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;
2.3. Übermittlung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials an die Öffentlichkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;
2.4. Verbreitung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials (oder Kopien davon) in jeder Form;
2.5. Speicherung und Archivierung des Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterials;
2.6. Vergabe von Unterlizenzen der Rechte am Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial an Dritte.
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