Artikel 15 Übergangsbestimmungen — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL III ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 15 Übergangsbestimmungen
Die Verordnungen (EU) Nr. 1300/2013 und (EU) Nr. 1301/2013 oder jeder andere Rechtsakt, der gemäß den genannten Verordnungen erlassen wurde, gelten weiterhin für die Programme und Vorhaben, die während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds unterstützt werden.
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