Artikel 12 Europäische Stadtinitiative — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 12 Europäische Stadtinitiative
Rückverweise
(1) Der EFRE unterstützt die Europäische Stadtinitiative, die von der Kommission in direkter und indirekter Mittelverwaltung durchgeführt wird.
Diese Initiative deckt alle städtischen Gebiete, einschließlich funktionaler Stadtgebiete, ab und unterstützt die Urbane Agenda für die EU, darunter auch die Beteiligung lokaler Behörden an den in der Urbanen Agenda für die EU entwickelten thematischen Partnerschaften.
(2) Die Europäische Stadtinitiative umfasst bei der nachhaltigen Stadtentwicklung die folgenden zwei Elemente:
a) Unterstützung innovativer Maßnahmen;
b) Unterstützung von Kapazitäts- und Wissensaufbau, territorialen Folgenabschätzungen, Politikentwicklung und Kommunikation.
Auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten kann die Europäische Stadtinitiative auch die zwischenstaatliche Zusammenarbeit in städtischen Fragen unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Zusammenarbeit gewidmet werden, die auf den Kapazitätsaufbau auf lokaler Ebene abzielt, um die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu erreichen.
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre über die Entwicklungen im Rahmen der Europäischen Stadtinitiative Bericht.
(3) Das Governance-Modell für die Europäische Stadtinitiative sieht die Beteiligung von Mitgliedstaaten, regionalen und lokalen Behörden und Städten vor und sorgt für eine angemessene Koordination und ausreichend Komplementaritäten mit dem Programm, das unter Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1059 speziell auf die nachhaltige Stadtentwicklung ausgerichtet ist.
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