Artikel 10 Unterstützung für benachteiligte Gebiete — Europäischer Fonds für regionale Entwicklung und der Kohäsionsfonds (2021-2027)
Gliederung
KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR BEHANDLUNG TERRITORIALER BESONDERHEITEN UND ZU INTERREGIONALEN INNOVATIONSINVESTITIONEN
Artikel 10 Unterstützung für benachteiligte Gebiete
Rückverweise
Der EFRE verwendet gemäß Artikel 174 AEUV besondere Aufmerksamkeit auf die Bewältigung der Herausforderungen von benachteiligten Regionen und Gebieten, insbesondere von ländlichen Gebieten und Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen. Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2021/1060 in ihren Partnerschaftsvereinbarungen gegebenenfalls einen integrierten Ansatz fest, um die demografischen Herausforderungen solcher Regionen und Gebiete zu bewältigen oder deren spezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen. Dieser integrierte Ansatz kann eine spezielle Mittelzusage für den genannten Zweck umfassen.
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